BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
BWaldG Art. 21Begriff und Aufgabe
Abschnitt III Forstbetriebsverbände
(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.
(2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.