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BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

BVFG Art. 16Datenschutz

Zweiter Abschnitt Verteilung, Rechte und Vergünstigungen

In forceOfficial text

Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden: 1.

Namen einschließlich früherer Namen,

2.

Tag und Ort der Geburt,

3.

Anschrift,

4.

Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit.