BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
BVFG Art. 104
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.