BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
BVFG Art. 101Geltung für Lebenspartner
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.