Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

BVFG Art. 100aÜbergangsregelung

Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.