BSchuWG · Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
BSchuWG Art. 4jWirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen
Teil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch
Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen worden sind. Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.