BSchuWG · Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
BSchuWG Art. 4hSchriftliche Abstimmung
Teil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch
Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden.