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BSchuWG · Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes

BSchuWG Art. 4Kreditaufnahme des Bundes

Teil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch

In forceOfficial text

(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch 1.

Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,

2.

Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

3.

Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,

4.

Bankkredite oder

5.

sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.