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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 83Vorläufige Maßnahmen

Unterabschnitt 1 Verfahren der Mitwirkung

In forceOfficial text

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.