BNotO Art. 87Bericht des Präsidiums
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer
Das Präsidium hat der Generalversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer
Das Präsidium hat der Generalversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.