Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BNotO · Bundesnotarordnung

BNotO Art. 83Generalversammlung

Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

In forceOfficial text

(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen.

(2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.