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BNotO · Bundesnotarordnung

BNotO Art. 46Amtspflichtverletzung der Vertretung

Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

In forceOfficial text

Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.