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BNotO · Bundesnotarordnung

BNotO Art. 44Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung

Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

In forceOfficial text

(1) Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.

(2) Die Amtshandlungen der Vertretung sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.