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BNotO · Bundesnotarordnung

BNotO Art. 30Ausbildungspflicht

Abschnitt 4 Sonstige Amtspflichten des Notars

In forceOfficial text

(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.

(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.