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BNotO · Bundesnotarordnung

BNotO Art. 2Beruf des Notars

Abschnitt 1 Bestellung zum Notar

In forceOfficial text

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.