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BNotO · Bundesnotarordnung

BNotO Art. 111fGebühren

Abschnitt 3 Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

In forceOfficial text

In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.