BMVgWidVertrAnO Art. 3Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: 1.
das Bundesverwaltungsamt,
2.
die Service-Center der Generalzolldirektion,
3.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.