Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BMG · Bundesmeldegesetz

BMG Art. 46Gruppenauskunft

Unterabschnitt 2 Melderegisterauskunft

In forceOfficial text

(1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden: 1.

Geburtsdatum,

2.

Geschlecht,

3.

derzeitige Staatsangehörigkeit,

4.

derzeitige Anschriften,

5.

Einzugsdatum und Auszugsdatum,

6.

Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden: 1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Alter,

5.

Geschlecht,

6.

Staatsangehörigkeiten,

7.

derzeitige Anschriften und

8.

gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.