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BMG · Bundesmeldegesetz

BMG Art. 36Regelmäßige Datenübermittlungen

Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

In forceOfficial text

Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.