BMeldDigiV Art. 5Abrufdaten für die Meldebescheinigung
(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1.
Familienname
0101a,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
1201 bis 1213.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen: 1.
Ehename oder Lebenspartnerschaftsname
0103a, 0105a,
2.
frühere Namen
0201a, 0203a,
3.
Vornamen vor Änderung
0303,
4.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
5.
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0602, 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
zum gesetzlichen Vertreter:
0001,
a) Familienname
0902a,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
0907a, 1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum
0906,
f) Geschlecht
0917,
g) Sterbedatum
0915,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
9.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10.
frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1200 bis 1233,
11.
Einzugsdatum, Auszugsdatum
1301, 1301a, 1306,
12.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1402a, 1408, 1409,
13.
zum Ehegatten oder Lebenspartner:
0001,
a) Familienname
1501a, 1517a,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) Geburtsname
1502b, 1518b,
d) Doktorgrad
1504, 1520,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
f) Geschlecht
1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde
1508, 1524, 1200 bis 1213a,
h) Sterbedatum
1516, 1532,
14.
zu minderjährigen Kindern:
0001,
a) Familienname
1601a,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
d) Geschlecht
1604a,
e) Anschrift im Inland
1200 bis 1212,
f) Sterbedatum
1605,
15.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709, 1715 bis 1717,
16.
Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.