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BMeldDigiV · Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen

BMeldDigiV Art. 5Abrufdaten für die Meldebescheinigung

In forceOfficial text

(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1.

Familienname

0101a,

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

Geburtsdatum

0601,

5.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

1201 bis 1213.

Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen: 1.

Ehename oder Lebenspartnerschaftsname

0103a, 0105a,

2.

frühere Namen

0201a, 0203a,

3.

Vornamen vor Änderung

0303,

4.

Ordensname, Künstlername

0501, 0502,

5.

Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0602, 0603,

6.

Geschlecht

0701,

7.

zum gesetzlichen Vertreter:

0001,

a) Familienname

0902a,

b) Vornamen

0904,

c) Doktorgrad

0905,

d) Anschrift

0907a, 1200 bis 1212,

e) Geburtsdatum

0906,

f) Geschlecht

0917,

g) Sterbedatum

0915,

8.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

9.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1101, 1104,

10.

frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat

1200 bis 1233,

11.

Einzugsdatum, Auszugsdatum

1301, 1301a, 1306,

12.

Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat

1401 bis 1402a, 1408, 1409,

13.

zum Ehegatten oder Lebenspartner:

0001,

a) Familienname

1501a, 1517a,

b) Vornamen

1503, 1519,

c) Geburtsname

1502b, 1518b,

d) Doktorgrad

1504, 1520,

e) Geburtsdatum

1505, 1521,

f) Geschlecht

1506, 1522,

g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde

1508, 1524, 1200 bis 1213a,

h) Sterbedatum

1516, 1532,

14.

zu minderjährigen Kindern:

0001,

a) Familienname

1601a,

b) Vornamen

1603,

c) Geburtsdatum

1604,

d) Geschlecht

1604a,

e) Anschrift im Inland

1200 bis 1212,

f) Sterbedatum

1605,

15.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte

1700 bis 1709, 1715 bis 1717,

16.

Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist.

Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.