Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BMeldDAV · Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

BMeldDAV Art. 9Verwendung des Identifikationsmerkmals

In forceOfficial text

Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.