BKV · Berufskrankheiten-Verordnung
BKV Art. 2Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.