BinSchLV · Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt
BinSchLV Art. 3Löschzeit
Abschnitt 1 Trockenschifffahrt
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.