7. BImSchV · Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
7. BImSchV Art. 5Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.