Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 99Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Teil V Rechnungsprüfung

In forceOfficial text

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.