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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 92Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

Teil V Rechnungsprüfung

In forceOfficial text

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.