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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 86Vermögensrechnung

Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

In forceOfficial text

In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.