Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 73Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung

Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

In forceOfficial text

(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden ist mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.