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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 70Zahlungen

Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

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Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.