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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 6Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

In forceOfficial text

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind.