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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 41Haushaltswirtschaftliche Sperre

Teil III Ausführung des Haushaltsplans

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Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Bundesministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.