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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 3Wirkungen des Haushaltsplans

Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

In forceOfficial text

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.