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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 16Verpflichtungsermächtigungen

Teil II Aufstellung des Haushaltsplans

In forceOfficial text

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.