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BGA-NachfG · Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes

BGA-NachfG Art. 5Fachaufsicht

- Errichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung, Kostenerhebung, Dienstverhältnisse von Beamten und Arbeitnehmern

In forceOfficial text

Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.