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BFDG · Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

BFDG Art. 1Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes

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Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.