BFDG · Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
BFDG Art. 1Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes
Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.