BEGTPG · Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen BEGTPG Art. 10Aufgaben des Länderausschusses In forceOfficial text Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben. ← Previous · Art. 9 Contents Art. 11 · Next →