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BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

BEG Art. 52

Vierter Titel Schaden an Eigentum

In forceOfficial text

(1) Die Entschädigung nach § 51 wird in Deutscher Mark berechnet.

(2) Die Höhe der Entschädigung bemißt sich nach dem Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder in Verlust geratenen Sache im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entscheidung unter Berücksichtigung des Wertes der Sache im Zeitpunkt der Schädigung.

(3) Im Falle der Verunstaltung einer Sache bemißt sich die Höhe der Entschädigung nach den Kosten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung zur Wiederherstellung aufzuwenden wären. Das gleiche gilt im Falle der Zerstörung einer Sache, wenn ihre Wiederherstellung möglich ist.