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BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

BEG Art. 200

Dritter Titel Entschädigungsbehörden

In forceOfficial text

(1) Die Entschädigungsbehörde hat einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.