DE · BBodSchV
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Contents
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
- Art. 3 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen
- Art. 4 Vorsorgeanforderungen
- Art. 5 Zulässige Zusatzbelastung
- Art. 6 Allgemeine Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
- Art. 7 Zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht
- Art. 8 Zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
- Unterabschnitt 1 Gefahrenabwehr bei Bodenerosion
- Art. 9 Gefahrenabwehr bei Bodenerosion durch Wasser oder Wind
- Unterabschnitt 2 Untersuchung, Bewertung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten
- Art. 10 Erforderlichkeit von Untersuchungen
- Art. 11 Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen
- Art. 12 Orientierende Untersuchung
- Art. 13 Detailuntersuchung
- Art. 14 Sickerwasserprognose
- Art. 15 Bewertung
- Art. 16 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
- Art. 17 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, natürliche Schadstoffminderung
- Abschnitt 4 Vorerkundung, Probennahme und -analyse
- Art. 18 Vorerkundung
- Art. 19 Allgemeine Anforderungen an die Probennahme
- Art. 20 Besondere Anforderungen an die Probennahme aus Böden in situ
- Art. 21 Besondere Anforderungen an die Probennahme aus Haufwerken
- Art. 22 Zusätzliche wirkungspfadbezogene Anforderungen an die Probennahme bei orientierenden Untersuchungen und Detailuntersuchungen
- Art. 23 Konservierung, Transport und Aufbewahrung von Proben; Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung
- Art. 24 Physikalisch-chemische und chemische Analyse
- Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
- Art. 25 Fachbeirat Bodenuntersuchungen
- Art. 26 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 27 Zugänglichkeit technischer Regeln und Normen
- Art. 28 Übergangsregelung