BBiG Art. 9Regelungsbefugnis
Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.
Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.