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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 75bZuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle

In forceOfficial text

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.