BBiG Art. 75bZuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.