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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 74Erweiterte Zuständigkeit

Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle

In forceOfficial text

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.