BBiG Art. 67Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Abschnitt 1 Berufsbildung behinderter Menschen
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.