BBiG Art. 55Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Abschnitt 3 Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.