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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 55Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Abschnitt 3 Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen

In forceOfficial text

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.