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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 50aGleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Abschnitt 5 Prüfungswesen

In forceOfficial text

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.