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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 46Entscheidung über die Zulassung

Abschnitt 5 Prüfungswesen

In forceOfficial text

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.