BBiG Art. 25Unabdingbarkeit
Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.