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BBhV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

BBhV Art. 17Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

Abschnitt 1 Ambulante Leistungen

In forceOfficial text

(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.

(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1.

prothetische Leistungen,

2.

Inlays und Zahnkronen,

3.

funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie

4.

implantologische Leistungen.

Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.