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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 94Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

Zweiter Abschnitt Entschädigung

In forceOfficial text

(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.