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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB Art. 73Änderung des Umlegungsplans

Erster Abschnitt Umlegung

In forceOfficial text

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn 1.

der Bebauungsplan geändert wird,

2.

eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder

3.

die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.